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Wenn ein Nutzer eine Webseite dieses Angebots aufruft, die ein solches Plugin enthält, baut sein Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Der Anbieter hat daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informiert die Nutzer daher entsprechend seinem Kenntnisstand:
Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass ein Nutzer die entsprechende Seite des Angebots aufgerufen hat. Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch seinem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Nutzer mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls ein Nutzer kein Mitglied von Facebook ist, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook seine IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert. Laut Facebook wird in Deutschland nur eine anonymisierte IP-Adresse gespeichert.
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Wenn ein Nutzer Facebookmitglied ist und nicht möchte, dass Facebook über dieses Angebot Daten über ihn sammelt und mit seinen bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, muss er sich vor dem Besuch des Internetauftritts bei Facebook ausloggen. Weitere Einstellungen und Widersprüche zur Nutzung von Daten für Werbezwecke, sind innerhalb der Facebook-Profileinstellungen möglich: https://www.facebook.com/settings?tab=ads.
Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen
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B-Jugend:
B1
B2
C-Jugend:
C1
C2
C3
D-Jugend:
D1
D2
D3
Angaben gemäß § 5 TMG
JFG Hochwald Losheim e.V.
Vertreten durch:
Sonja Hoffmann
Kontakt:
Telefon: 06872/1262
Handy 01784734437
Mail:
Registereintrag:
Eintragung im Registergericht: Merzig
Registernummer: 12345
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: Musterustid.
Wirtschafts-ID:
Musterwirtschaftsid
Aufsichtsbehörde:
Merzig
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Sonja Hoffmann
Zum Stangenwald9
66679 Losheim am See
Haftungsausschluss:
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§ 1 Name und Sitz der Juniorenfördergemeinschaft
1. Die Juniorenfördergemeinschaft führt den Namen
„Juniorenfördergemeinschaft Hochwald Losheim e.V.".
Sie wurde auf Initiative der Vereine SV Losheim, SpVgg Mitlosheim, DJK Niederlosheim,
SG Rappweiler-Waldhölzbach, SV Rissenthal, TuS Scheiden, SV Wahlen (= Stammvereine)
gegründet.
2. Die Juniorenfördergemeinschaft hat ihren Sitz in Losheim am See und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Merzig eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Juniorenfördergemeinschaft ist Mitglied im Saarländischen Fußballverband (SFV). Der
Verein haftet auch für die Verpflichtungen seiner Mitglieder, die sich aus der Mitgliedschaft
des Vereins beim SFV ergeben.
§ 2 Zweck der Juniorenfördergemeinschaft
1. Die Juniorenfördergemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist
überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung.
2. Der Juniorenfördergemeinschaft wird von den Stammvereinen ab der Saison 2008/2009 die
Aufgabe der Förderung des Juniorenfußballs für alle Mannschaften von der D-Jugend bis zur
A-Jugend übertragen.
3. Die Juniorenfördergemeinschaft sorgt für Betreuung, Training und Ausstattung der
Mannschaften und gewährleistet ihre Teilnahme am Spielbetrieb. Diese Aufgabe nimmt sie in
enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.
4. Nach den A-Junioren wechselt das Passrecht an den jeweiligen Stammverein zurück. Es
entspricht dem Selbstverständnis der Juniorenfördergemeinschaft, dass Abwerbemaßnahmen
innerhalb der Stammvereine als grober Verstoß gegen die Satzung der
Juniorenfördergemeinschaft gelten. Abwerbemaßnahmen jeglicher Art sind zu unterlassen, da
sie dem Zweck der Juniorenfördergemeinschaft entgegenstehen und somit den Fortbestand
der gemeinsamen Juniorenfördergemeinschaft gefährden. Die Wechselmodalitäten, sowie die
Festlegung der Ausbildungsentschädigungen lehnen sich an die Vorgaben des SFV an.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Juniorenfördergemeinschaft besteht:
a. aus den Jugendspielern (Personen bis 19 Jahre), die zugleich Mitglied in einem der
Stammvereine sind,
b. aus weiteren ordentlichen Mitgliedern,
c. aus den Stammvereinen.
2. Vereinsmitglieder können natürliche aber auch juristische Personen werden.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in die Juniorenfördergemeinschaft. Die
Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des
Beitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung festgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum
Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich
an den Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund (insbesondere wenn
es gezielt gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt, wenn es dem Ansehen des
Vereins schadet oder wenn es fällige Beiträge trotz Aufforderung länger als ein Jahr schuldet)
aus der Juniorenfördergemeinschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch die
Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft der Juniorenspieler in der Juniorenfördergemeinschaft endet
automatisch mit dem Ende ihrer Spielberechtigung für Juniorenmannschaften.
7. Will ein zusätzlicher Verein der Juniorenfördergemeinschaft als Stammverein beitreten, so
ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags, ein Beschluss
des Vorstandes zur Aufnahme notwendig.
8. Will ein Stammverein aus der Juniorenfördergemeinschaft austreten, so ist innerhalb eines
Monats nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung eine Vorstandssitzung
einzuberufen. Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Spieljahres möglich und setzt die
Abgeltung aller finanziellen Verpflichtungen voraus. Für einen Beschluss über den
Fortbestand der Juniorenfördergemeinschaft ist dann eine Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds enden alle Rechte und Pflichten aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 4 Vereinsmittel
1. Die Einnahmen der Juniorenfördergemeinschaft setzen sich zusammen aus Zuwendungen
der Stammvereine, Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Jugendfördermittel.
2. Die Juniorenfördergemeinschaft erhält von den sieben Stammvereinen jährlich
Zuwendungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Höhe der Zuwendungen wird von den
Vorständen der Stammvereine auf Antrag der Juniorenfördergemeinschaft vor Beginn des
Spieljahres gemeinsam festgelegt.
3. Die Mittel der Juniorenfördergemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des
Vereins.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über
die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 5 Organe der Juniorenfördergemeinschaft
Organe der Juniorenfördergemeinschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstands müssen der JFG und einem der Stammvereine angehören.
Die Wahl eines Vorstandsmitglieds, das nicht einem der Vorstände der Stammvereine
angehört, bedarf der Zustimmung des jeweiligen Stammvereins.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassierer, dem Schriftführer und den Beisitzern. Jeder Stammverein muss im Vorstand
vertreten sein.
3. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei
Stellvertretern und der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind für sich je allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Geschäftsjahre gewählt.
6. Der Vorstand tritt nach Bedarf bzw. regelmäßig zusammen. Der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter beruft zu den Sitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung
erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenenthaltungen sind nicht möglich. Von den Sitzungen sind Niederschriften zufertigen.
Die Niederschriften werden von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet und
den Stammvereinen zur Kenntnis zugeleitet.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner laufenden Amtsperiode vorzeitig
aus seinem Amt aus, bestimmt der Vorstand der Juniorenfördergemeinschaft für die Zeit bis
zur nächsten Wahl einen Nachfolger gemäß Abs. 1.
§ 7 Aufgaben des Kassierers
1. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und wickelt den normalen Bankverkehr ab. Er
besitzt neben den drei Vorsitzenden Einzelzeichnungsberechtigung. Er ist nicht zur Aufnahme
von Krediten berechtigt.
2. Der Kassierer hat spätestens einen Monat nach der ordentlichen Mitgliederversammlung
dem Vorstand einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und die Einhaltung des
Plans entsprechend den Einnahmen zu überwachen.
3. Nach Genehmigung des Haushaltsplans durch den Vorstand können die Juniorenleiter
eigenverantwortlich über ihre Zuweisungen im Innenverhältnis verfügen. Nicht verbrauchte
Mittel sind zurückzugeben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einberufen. Der Termin wird spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag
unter „Vereinsnachrichten" im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinden Losheim am
See und Weiskirchen bekannt gegeben.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
die Entgegennahme der Arbeitsberichte des Vorstandes
die Entgegennahmen des Kassenberichtes
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
die Entlastung des Vorstandes
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Wahl des Vorstandes
die Wahl der 2 Kassenprüfer
Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen und satzungsgemäß
gestellte Anträge
Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern- Entscheidung über wichtige,
die Interessen und den Zweck der Juniorenfördergemeinschaft betreffende
Angelegenheiten
3. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter
bzw. des gesetzlichen Vertreters. Dabei ist explizit darauf hinzuweisen, dass auch
minderjährige Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr die aktive Wahlberechtigung
besitzen und im Rahmen der Mitgliederversammlung über die Belange des Vereins durch
Stimmabgabe mit entscheiden können. Die gesetzlichen Vertreter stimmen dem zugleich mit
der Genehmigung zum Vereinsbeitritt zu.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen,
wenn sie der Vorstand einer der Stammvereine oder mindestens 10% der ordentlichen
Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe von Gründen beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt in der Regel in offener Abstimmung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen
werden als ungültige Stimmen gewertet. Auf Wunsch der Mitgliederversammlung ist eine
Abstimmung schriftlich bzw. geheim durchzuführen. Satzungsänderungen einschließlich der
Änderung des Vereinszwecks, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und mindestens zwei Drittel der Stammvereine
durch Vorstandsmitglieder vertreten sind.
8. Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist durch den
Vorsitzenden eine neue Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung
besonders hinzuweisen.
9. Beschlüsse und Wahlergebnisse sind schriftlich niederzulegen. Sie werden vom
Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und den Vorständen der
Stammvereine zugeleitet
§ 9 Die Kassenprüfung
1. Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem
Vorstand oder einem anderen Gremium des Vereins angehören, müssen aber Mitglied in
einem der Stammvereine sein.
2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassen- und Buchführung der
Juniorenfördergemeinschaft, erstellen einen Prüfungsbericht und tragen diesen der
Mitgliederversammlung vor. Der Prüfungsbericht soll Feststellungen darüber treffen, ob die
Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch richtig und ausreichend belegt sind und ob die
Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt wird.
3. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu
beantragen.
§ 10 Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft
1. Die Juniorenfördergemeinschaft kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die
Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
2. Kommt eine solche beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist erneut in
gleicher Weise eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann endgültig über die
Auflösung beschließen kann.
3. Bei Auflösung der Juniorenfördergemeinschaft werden die Vorsitzenden zusammen als
Liquidatoren der Juniorenfördergemeinschaft bestellt, sofern die Mitgliederversammlung
keinen anderen Beschluss fasst.
4. Für Verbindlichkeiten der Juniorenfördergemeinschaften haftet etwaigen Gläubigern
gegenüber nur das Vereinsvermögen der Juniorenfördergemeinschaft (= gesamter finanzieller
und sachlicher Besitz)
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
verbleibende Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Stammvereine, die es
unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden haben.
Sollten die Stammvereine juristisch dazu nicht mehr in der Lage sein, z.B. durch Auflösung
der Stammvereine, so fällt das verbleibende Vermögen der Juniorenfördergemeinschaft an die
Gemeinde Losheim am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige
Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder der Erhaltung der Gemeinnützigkeit
erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, selbstständig
vorzunehmen.
§ 12 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Merzig in Kraft.
Losheim am See, den 01.10.2020